Stundentafel

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 6. Juni 2024

GVBl. S. 219, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Landesgesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes vom 31. Dezember 2024 (GVBl. S. 30), BS 223-1-37

(GVBl. S. 184)*)

*) Beachte Sonderregelungen des Artikel 2 der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 6. Juni 2024 (GVBl. S. 184):

(2) „Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 2, 3 oder 4, im Schuljahr 2025/2026 die Klassenstufe 3 oder 4 und im Schuljahr 2026/2027 die Klassenstufe 4 besuchen, werden abweichend von § 32 Satz 3 und § 39 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, BS 223-1-37, weiterhin in Integrierter Fremdsprachenarbeit unterrichtet. Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit ist in einem dem Teilrahmenplan entsprechenden Portfolio zu dokumentieren.”

Gemäß Artikel 3 Nr. 3 tritt Artikel 2 Abs. 2 am 1. August 2024 in Kraft.

Die §§ 10, 11, 12 und 19 Abs. 4 sind hier bereits in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abgedruckt.